Kuratorium
Aufgaben und Mitglieder
(1) Das Kuratorium berät den Vorstand und überwacht die Einhaltung des Stiftungszwecks. Es besteht aus zwölf Mitgliedern. Sechs Mitglieder sollten dem Bereich der freien Jugendhilfe angehören. Die weiteren sechs Mitglieder sind die Vertreter der obersten Landesjugendbehörden der unter §2(1) genannten Bundesländer.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand für drei Jahre berufen.
(3) Das Kuratorium wählt einen Sprecher/eine Sprecherin. Diese/r kann vom Vorstand Einsicht in alle Unterlagen der Stiftung verlangen. Das Kuratorium tagt mindestens einmal im Jahr.
(4) Das Kuratorium kann Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
(5) Der Vorstand kann Aufgaben an das Kuratorium delegieren, wenn dieses zustimmt.




