Vorstand
Aufgaben und Mitglieder
(1) Organ der Stiftung ist der Vorstand. Er besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern.
(2) In den Vorstand werden Personen berufen, die sich bereits im Sinne des Stiftungszwecks verdient gemacht haben. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus oder tritt es sein Amt nicht an, so hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen einstimmig einen Nachfolger zu berufen.
(3) Der Vorstand leitet die Stiftung und verwaltet ihr Vermögen nach Maßgabe dieser Satzung. Darunter fällt insbesondere die Beschlussfassung über Vergabe und Entzug von Fördermitteln, die Aufstellung des Wirtschaftaftsplanes und die Vorbereitung des Jahresabschlusses.
(4) Die Stiftung wird von zwei Vorstandsmitgliedern, unter denen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss, gerichtlich oder außergerichtlich vertreten.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
(6) Der Vorstand kann weitere Mitglieder ohne Stimmrecht in den Vorstand kooptieren.



